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Forum: Sport, Motor & Autos

Urlaub mit dem Auto / Unfall im...

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FYNF.at

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Urlaub mit dem Auto / Unfall im Ausland?
Wenn Europa Sommerferien macht, wird es schnell eng auf Straßen und an Stränden.
Wer jetzt seinen Urlaub plant, sollte einen Blick auf die Sommerferientermine der europäischen Nachbarn werfen, um sich Stress bei der Anreise und im Ferienort zu ersparen. Grundsätzlich sind Juni, Juli und August die Monate, in denen Urlauber sich in ganz Europa auf großen Andrang einstellen müssen.

Grundsätzlich sollte man nicht am Wochenende in die Ferien starten.
Es empfiehlt sich, in der Woche loszufahren und gegebenenfalls eine Übernachtung auf der Strecke einzuplanen. Wer in den frühen Morgenstunden oder nachts losfährt, erspart sich unter Umständen ebenfalls stundenlange Staus auf dem Weg ans Urlaubsziel.

In Italien wird es in diesem Jahr zwischen dem 8. Juni und 14. September in den touristischen Hochburgen voll werden. In Spanien liegt die Haupturlaubszeit zwischen 15. Juni und 15. September. In Frankreich sind vom 4. Juli bis 1. September fast zwei Monate Schulferien, und in Portugal sind es sogar drei Monate (17. Juni bis 17. September). Ungarn gibt seinen Schülern vom 13. Juni bis 29. August frei. Mit Kroatien schließen zwei weitere beliebte Urlaubsländer für den gesamten Juli und August die Klassenzimmer.


Im Urlaub gilt gerade im Auto: Andere Länder, andere Sitten.
Selbst wenn man die Regeln kennt, der Rest der Welt hält sich nicht immer an die eigene Verkehrsordnung. Deshalb ist es am besten, im Urlaub vorsichtig zu fahren und sich an lokale Eigenarten anzupassen.

holiday autos, der weltweit größte Vermittler von Ferienautos, bietet Fahrzeuge in 80 verschiedenen Ländern und kennt die Regeln. Mit 10 wichtigen Tipps meistern Mietwagenfahrer die Herausforderungen auf fernen Straßen mit Links:

* Temposünder aufgepasst:

Das Tempolimit ist keine Richtgeschwindigkeit! Wer 20 km/h zu schnell fährt, bezahlt in Italien 150 Euro, in Norwegen kostet es 390 Euro.

* Finger weg vom Handy am Steuer - wer erwischt wird, bezahlt in Spanien 90 Euro, in Griechenland kostet es sogar 150 Euro.
* Für Drängler hat man in Belgien gar nichts übrig - das Vergehen wird mit 2.000 Euro Geldbuße und drei Monaten Führerscheinentzug bestraft.
* Vorfahrt beachten - schon, aber Vorfahrtsberechtigte verlieren in Belgien durch Anhalten ihr Vorfahrtsrecht...
* Falschparken kann teuer werden - in Dänemark fallen dafür mindestens 70 Euro an.
* Wer eine rote Ampel überfährt, bezahlt in Norwegen 640 Euro Strafe, in Großbritannien kostet dieser Verstoß 130 Euro.
* Verboten überholt? Dieses Vergehen kostet in der Schweiz ab 150 Euro, in Spanien zwischen 90 und 300 Euro. Übrigens: wer das Bußgeld hier sofort bezahlt, bekommt 30 Prozent Rabatt!
* In 17 europäischen Ländern gilt mittlerweile die Lichtpflicht am Tag - Deutschland, Frankreich und die Schweiz geben eine Empfehlung zum Fahren mit Licht am Tag aus.
* Auch der sparsamste muss sich in Italien an das Verbot eines Benzinersatzkanisters halten - Er wird bei Kontrollen belangt.
* Kreisverkehre entlasten den Verkehr - allerdings sollte man in Frankreich unbedingt wissen, dass der im Kreisverkehr Fahrende immer die Vorfahrt zu gewähren hat.

* Griechenland hat für dieses Jahr die Bußgelder deutlich angehoben, die sich zudem verdoppeln, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen gezahlt wird.
* In Spanien droht bei schweren Verkehrsverstößen wie dem Fahren mit 60 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit oder einer Blut-Alkohol-Konzentration ab 1,2 Promille jetzt eine Haftstrafe von wenigstens drei Monaten.
* In Luxemburg wurde die Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 heruntergesetzt. In Estland, Lettland, Kroatien, Rumänien, der Slowakei und Ungarn herrscht striktes Alkoholverbot am Steuer.


Alle, die auf zwischenmenschliche Verständigung statt starre Regeln setzen,
sind im Straßenverkehr des Mittelmeerraums goldrichtig.
Autofahren ist in Italien, Spanien, Griechenland und Co. eine gesellige Angelegenheit. Da kann es schon mal passieren, dass man auf zwei Fahrspuren zu dritt unterwegs ist, weil auf der Schotterpiste nebendran überholt wird.

Eine einfache Regel lautet: vorsichtshalber nicht nur auf Fußgänger, sondern auch auf Esel, Ziegen, Kühe und weitere Tiere Rücksicht nehmen, sie könnten daran gewöhnt sein, dass man für sie bremst. Statistisch gesehen gibt es übrigens weniger schlimme Unfälle in Ländern, in denen man sich beim Fahren nicht so sehr auf die Regeln, als auf die verbale und interaktive Kommunikation konzentriert.

Deshalb lautet das beste Mittel für unbeschwertes Urlaubsvergnügen:
vorsichtig und sicher fahren, sich dem geltenden Fahrstil anpassen und einfach in das laute Hupkonzert einstimmen - vor allem vor unübersichtlichen Kurven in bergigen Gebieten eine perfekte Möglichkeit, auf sich aufmerksam zu machen, bevor der Gegenverkehr einen zu sehen bekommt.


Vorsorge sollte auch gegen Unfall oder Krankheit im Urlaub getroffen werden.
Eine Reisekrankenversicherung und ein Pannenschutzbrief stehen an erster Stelle. Ärger mit Unfallgegnern und Versicherungen im Ausland können sich Autofahrer auch durch einen Auslandschadenschutz ersparen, der eine Schadensregulierung wie im Inland ermöglicht, denn nicht selten bleiben die Urlauber jahrelang auf den Kosten sitzen.


Was tun nach einem Unfall im Ausland?
Die Situation nach einem Verkehrsunfall im Ausland ist in vielerlei Hinsicht problematischer als nach einem Unfall in Österreich. Grundsätzlich findet ausländisches Verkehrs- und Schadenersatzrecht Anwendung, der Geschädigte muss sich selbst oder über einen (ausländischen) Rechtsanwalt um die Geltendmachung seines Schadenersatzanspruchs bei der gegnerischen (ausländischen) Kfz-Haftpflichtversicherung kümmern und muss dabei ggf. in einer Fremdsprache korrespondieren.

Seit Januar 2003 werden in der EU die Bestimmungen der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie zur Regulierung von Auslandsschäden angewandt. Die Schadenregulierung kann bei einer Beteiligung von Fahrzeugen aus anderen EU-Staaten auch über einen sog. Schadenregulierungsbeauftragten der gegnerischen Versicherung in Österreich erfolgen. Der nach einem Unfall im Ausland heimgekehrte Geschädigte wendet sich dazu zunächst an die Auskunftsstelle in Österreich, die ihm den Schadenregulierungsbeauftragten in Österreich benennt. Anschließend wendet er sich an diesen, der den Schaden im Namen und für Rechnung des verantwortlichen ausländischen Versicherers reguliert. Zu beachten, dass auch hierbei der Schaden ausschließlich nach Maßgabe des Rechts des Unfalllandes abgewickelt wird.


Vorsorgliche Maßnahmen für Auslandsreisen
Wer sich mit dem Kfz auf Auslandsreisen begibt, sollte unbedingt auch für den Ernstfall vorsorgen. Folgende Versicherungen und Policen sind besonders wichtig:

• Verkehrsrechtsschutzversicherung für In- und Ausland
• Euro-Schutzbrief
• Auslandskrankenversicherung
• Vollkasko-, wenigstens aber Teilkaskoversicherung
• Insassenunfallversicherung
• Reisegepäckversicherung
• Mietwagen-Zusatzhaftpflichtversicherung

Außerdem sollte stets ein "Europäischer Unfallbericht" (mehrsprachiges Formular) mitgeführt werden, ebenso die Versicherungskarte!


Zusätzliche Verhaltensregeln nach einem Unfall im Ausland

* Unfallstelle absichern - Anhalten - Warnblinkanlage einschalten - Warndreieck aufstellen. Unfallzeugen bitten, zu warten.
* Erste Hilfe leisten - Verletzte versorgen, Rettungsdienst/Polizei anrufen oder anrufen lassen.

* Polizei rufen? - Der Unfall sollte - wenn möglich – insbesondere in folgenden Fällen von der Polizei aufgenommen werden: bei Personenschäden, hohem Sachschaden, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann, der Unfallgegner sich vom Unfallort unerlaubt entfernt hat oder der Unfallgegner keinen Versicherungsnachweis vorweisen kann. Die Polizei ist meist nicht verpflichtet, "Bagatellunfälle" zu protokollieren. In einigen Ländern ist die polizeiliche Unfallaufnahme aber auch dann wichtig, wenn nur Sachschäden vorliegen, so etwa in Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, der Slowakei und Tschechien. Bei polizeilicher Unfallaufnahme sollte sich der Geschädigte (sofern möglich) eine polizeiliche Unfallbestätigung bzw. die Durchschrift des Unfallprotokolls aushändigen lassen.

* Festhalten wichtiger Daten des Unfallgegners - Alle wichtigen Daten des Unfallgegners sind zu notieren: Namen und Anschrift des Fahrers und/oder des Fahrzeughalters, amtliches Kennzeichen; Nationalitätszeichen, Haftpflichtversicherungsgesellschaft und Versicherungsscheinnummer, ggf. Nummer der Grünen Karte notieren.

Wichtig: Angaben zur Haftpflichtversicherung finden sich in einigen Ländern auf einer Plakette an der Windschutzscheibe des gegnerischen Fahrzeugs (z. B. Italien und Frankreich). Es ist zu bedenken, dass in vielen Ländern die Haftpflichtversicherung nicht oder nur sehr schwer über das amtliche Kennzeichen in Erfahrung gebracht werden kann.

* Europäischer Unfallbericht - Es sollte möglichst der Europäische Unfallbericht verwendet werden, den die Unfallbeteiligten gemeinsam ausfüllen und unterschreiben.

Hinweis: Nur Erklärungen unterschreiben, die inhaltlich verständlich sind.

* Eigene Beweissicherung - Zeugen-Anschriften notieren. Unfallstelle fotografieren (Übersichtsaufnahme, jeweils aus Richtung der Fahrzeuge mit eventuellen Bremsspuren, alle Fahrzeugbeschädigungen).


Personenschäden - Bei Körperverletzungen sollte - nach der polizeilichen Protokollierung - ein Arzt aufgesucht werden, der für die Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen ein Attest nach im jeweiligen Land üblicher medizinischer Praxis ausstellt. Österreichische ärztliche Atteste werden von ausländischen Haftpflichtversicherungen oftmals nicht anerkannt.
Fahrzeug-Totalschaden - Ist zu erwarten, dass das beschädigte Fahrzeug nicht mehr repariert werden kann oder die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist es wegen der hohen Rücktransportkosten meist sinnvoll, das Kfz vor Ort durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und anschließend die Verschrottung zu veranlassen. Zur Vorgehensweise informiert die für das Urlaubsland zuständige Auslandsnotrufstation.

Schadenregulierung - Als Geschädigter muss man selbst (oder über einen Rechtsanwalt) für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung sorgen. Die Schadenregulierung mit ausländischen Haftpflichtversicherern ist meist langwierig (mehrere Monate, oft auch über ein Jahr) und schwierig. Es findet grundsätzlich das Recht des Unfalllandes Anwendung, wonach überwiegend geringere Schadenersatzbeträge gezahlt werden als in Österreich.
Seit Januar 2003 besteht aufgrund der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU die Möglichkeit, bei Unfällen im Ausland mit Kraftfahrzeugen aus anderen EU-Staaten den Schaden über einen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Österreich abzuwickeln.
Anwaltsbeauftragung - Ein im Unfallland zugelassener Rechtsanwalt sollte jedenfalls dann beauftragt werden, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung dafür einsteht. Auch bei Unfällen mit Personenschäden ist es generell empfehlenswert, aufgrund der oftmals unterschiedlichen Schmerzensgeldregelungen ein Anwalt im Unfallland zu konsultieren.

Achtung: Rechtsanwaltskosten werden von ausländischen Haftpflichtversicherern oft gar nicht oder nur teilweise übernommen.


Schadensbelege - Voraussetzung für die Regulierung sind überzeugende Nachweise zur Schadenshöhe. Der gegnerischen Versicherung ist in manchen Ländern die Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs zu ermöglichen. Bei kleineren Schäden genügt in der Regel die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung (am besten unter Beifügung von Fotos des Fahrzeugs in beschädigtem Zustand). Ein Kostenvoranschlag reicht meist nicht aus; zumindest zieht die gegnerische Haftpflichtversicherung die im Kostenvoranschlag aufgeführte Mehrwertsteuer vom Schadenersatzbetrag ab. Bei hohen Schäden oder bei Totalschaden des Fahrzeugs ist in der Regel ein Sachverständigengutachten erforderlich (allerdings werden Mehrwertsteuer und Gutachterkosten je nach dem Recht des Unfalllandes von der Gegenseite oft nicht erstattet).

Erfahrungsgemäß sind quittierte Reparaturrechnungen mit guten Schadenfotos die besten Beweismittel. Wegen der langen Regulierungsdauer muss der Geschädigte hinsichtlich der Reparaturkosten meist in Vorlage treten, wenn er eine schnelle Behebung des Schadens bewirken will.


Anspruchstellung - Wenn keine Vertretung durch einen Anwalt erfolgt, ist ein Anspruchsschreiben - möglichst in der Landessprache - samt Unfallskizze zu erstellen. Schadensbelege und ggf. Fotos sind per Einschreiben/Rückschein an die Auslandsschadensabteilung der gegnerischen Versicherung in dem jeweiligen Unfallland zu schicken. Erfahrungsgemäß dauert es zumindest einige Wochen, bis eine Reaktion der gegnerischen Versicherung erfolgt. in einigen Ländern wird den Versicherern eine Beantwortungsfrist von bis zu zwei Monaten gewährt.


Vollkaskoversicherung - Eine etwa bestehende Vollkaskoversicherung sollte dann in Anspruch genommen werden, wenn die Deckungssumme aus der Haftpflichtversicherung des Gegners nicht ausreicht (z. B. bei Türkeiunfällen), ebenso bei sehr hohen Sachschäden, oder wenn die Schuldfrage strittig bzw. eine lange Regulierungsdauer zu erwarten ist. Die Erstattung des Rückstufungsschadens durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ist zumeist ausgeschlossen.


Verfahren bei eigenem (Mit-)Verschulden - Hat der österreichische Unfallbeteiligte den Schaden verursacht oder kommt seine Mithaftung in Betracht, so wendet sich der ausländische Unfallgegner bzw. seine Haftpflichtversicherung an das Büro des Unfallandes. Je nach Sach- und Rechtslage veranlasst dieses die Schadenregulierung oder die Ablehnung des Schadenersatzanspruchs, ohne dass die Haftpflichtversicherung des österreichischen Schädigers darauf Einfluss nimmt. Wenn der Schaden des ausländischen Unfallgegners reguliert wird, nimmt das Büro den Haftpflichtversicherer in Regress. Es kommt folglich zu einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt des deutschen Unfallbeteiligten.
In solchen Fällen trifft den deutschen Unfallbeteiligten die Verpflichtung, den Unfall bei der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden. Kommt nur eine teilweise Haftung in Betracht, sollte er durch Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche im Ausland die Berücksichtigung seiner Darstellung der Sach- und Rechtslage bewirken und damit eine etwaige fehlerhafte Schadensregulierung zu seinen Ungunsten verhindern.
29.06.2008 14:28